Im § 630g des BGB ist die Einsichtnahme in die Patientenakte geklärt: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen." Zur digitalen Abschrift heißt es: „Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen."
Auf dieser Grundlage können Sie als Arzt - wenn von einem Patienten über die Vivy-App angefordert - Ihrem Patienten die entsprechenden Dokumente in digitaler Form übermitteln. Wir haben es uns zum Ziel gesetzt, das Teilen von Dokumenten und Daten zwischen Arzt und Patient möglichst einfach und für Ärzte kostenfrei zu gestalten.
Übrigens können dank der Verschlüsselung weder Vivy noch dritte Parteien (z.B. Krankenkassen oder andere Ärzte) die gesendeten Dateien einsehen, wenn diese nicht vom Patienten freigegeben wurden.
Weitere Informationen zum Recht auf Akteneinsicht finden Sie einem Artikel des Ärzteblatt.
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